MEINORT AGB


AGB


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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) von FeMa Elektrik und Medien GmbH & Co. KG.

Siedlung Sohl 8/1
D-76356 Weingarten
017663144711
mail@meinort-weingarten.de
mail@fema-elektrik-und-medien.de
Inhaber/Geschäftsführer: Vanessa Graf, André Becker, Maximilian Mayer

Stand vom 02.06.2021

Übersicht:
1. Geltung der Bedingungen
2. Vertragsabschluss, Kostenvoranschlag, Honorar, Risiko, Rücktritt
3. Arbeitszeiten, Termine, Lieferzeiten, Sonn- und Feiertagszuschlag
4. Gewährleistung, Haftung, Abnahme
5. Verschwiegenheit
6. Nutzungsbedingungen und Rechte
7. Kennzeichnung, Referenzen, Eigenwerbung
8. Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnung
9. Datenschutz und Verwendung von personenbezogenen Daten
10. Veröffentlichen von Beiträgen / Anzeigen auf von FeMa betriebenen Plattformen
11. Buchung von Social-Media-Accountbetreuung
12. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

1) Geltung der Bedingungen

1a) Für alle Verträge von Lieferungen und Leistungen zwischen FeMa Elektrik und Medien GmbH & Co. KG. (im Folgenden: FeMa) und dem Auftraggeber (m/w/d) (aus Gründen der Übersichtlichkeit wird nur die männliche Form genannt) gelten ausschließlich die hier aufgeführten Geschäftsbedingungen. MeinOrt ist eine Marke von FeMa.

 

1b) Ist der Kunde Kaufmann, gilt zusätzlich folgendes: Hinweisen auf die Einbindung anderer AGB, Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen wird ausdrücklich widersprochen. Das gilt auch, wenn sich Hinweise in kaufmännischen Bestätigungsschreiben auf solche Einbeziehungen finden.

 

 

2) Vertragsabschluss, Kostenvoranschlag, Honorar, Risiko, Rücktritt

2a) Zu den von FeMa angebotenen Leistungen zählen unter anderem das Erstellen und Veröffentlichen von Anzeigen, Content Creation (Videodrehs, Fotoshootings Grafikdesign o.ä.), sowie Beratungstätigkeiten im Bereich Social Media, Accountbetreuung und Marketing.

2b) Alle Angebote von FeMa sind freibleibend. Verträge kommen erst durch die schriftliche Bestätigung des Auftrages durch den Auftraggeber zustande.

2c) Abweichend von dieser Regelung kommt der Vertag auch dann zustande, wenn FeMa auf andere Weise, beispielweise durch Tätigkeit entsprechend des Auftrages, zu erkennen gegeben hat, dass der Kundenauftrag angenommen wird.

2d) Alle Leistungen von FeMa erfordern eine Einschätzung in Form eines Angebots.

2e) Der vereinbarte Rechnungsbetrag wird mit erbrachter Leistung fällig, die für den entsprechenden Auftrag vereinbart wurde. Bei Abrechnung in mehreren zeitlichen Abschnitten wird die Abschlagszahlung mit der Abrechnung durch FeMa, spätestens aber bei vollständiger Erbringung der Leistung fällig.

2f) Hat FeMa den voraussichtlichen Rechnungsbetrag im Angebot kalkuliert, gilt eine Überschreitung um bis zu 10% als vertragsgemäß. Sollten Abweichungen entstehen, die diesen Rahmen überschreiten, wird FeMa den Auftraggeber unter Angabe der voraussichtlichen Mehrkosten darauf hinweisen. Diese Mehrkosten gelten erst als vereinbart, wenn der Auftraggeber diese schriftlich anerkennt. FeMa erbringt die kalkulierte Mehrarbeit erst nach Bestätigung durch den Auftraggeber.

2g) Mit dem vereinbarten Rechnungsbetrag sind nur die Leistungen vergütet, die vorab vereinbart worden sind. Alle Leistungen, die nicht ausdrücklich durch den vereinbarten Rechnungsbetrag abgegolten sind, kann FeMa gesondert berechnen. Insbesondere gilt das für Nebenleistungen und Auslagen.

2h) Im vertraglich vereinbarten Preis sind alle Herstellungskosten enthalten; bei Content Creation ggf. einschließlich einer Veröffentlichung des Materials auf allen von FeMa betriebenen Kommunikationskanälen gemäß Punkt 6 „Rechte“.

2i) Wetterbedingte Verschiebungen bzw. Abbrüche des Drehs/der Dienstleistung sind in den kalkulierten Produktionskosten nicht enthalten. Die in einem solchen Fall anfallenden Mehrkosten werden nach Beleg durch FeMa dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Das Gleiche gilt für zusätzlich erforderliche Drehtage/Produktionstermine, die nicht auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten von FeMa zurückzuführen sind.

2j) Wird ein Nachdreh/zusätzlicher Produktionstermin/ Mehraufwand erforderlich, ohne dass dieser durch grob fahrlässiges Verhalten oder Verschulden von FeMa verursacht wurde, etwa durch einen Gerät- oder Materialschaden, kann der Auftraggeber keinen Ersatz von anfallenden Reisekosten, Verdienstausfall oder sonstigen hierdurch entstandenen Kosten geltend machen.

2k) Im Rahmen einer (Video-)Produktion hat der Auftraggeber bzw. sein Bevollmächtigter vor der Endfertigung des Videos/des Produkts die Abnahme der Vorabversion vorzunehmen. Diese kann vor Ort bei FeMa eingesehen werden, per DVD zugesandt, von FeMa beim Auftraggeber vorgeführt oder online eingesehen werden. Nach einwandfreier Abnahme der Vorabversion und der schriftlichen Bestätigung durch den Auftraggeber bzw. seinen Bevollmächtigten, gilt die Umsetzung der Videoproduktion als abgeschlossen.

2l) Vom Auftraggeber verlangte Änderungen nach Abnahme des Werkes, die die in Punkt 4 „Abnahme Gewährleistung, Haftung“ beschriebene Gewährleistung überschreiten, gehen zu Lasten des Auftraggebers. Die gewünschten Änderungen sind schriftlich mitzuteilen. FeMa hat den Auftraggeber unverzüglich über die voraussichtlichen Kosten dieser Änderung zu informieren. FeMa ist verpflichtet und allein berechtigt, Änderungen vorzunehmen; die Urheberrechte des Werks bleiben bei FeMa. Falls aus künstlerischen oder technischen Gründen gegenüber dem bereits genehmigtem Konzept Änderungsvorschläge seitens FeMa eingebracht werden, die zu Mehrkosten gegenüber dem vereinbarten Herstellungspreis führen, bedarf dieses der schriftlichen Genehmigung des Auftraggebers. Nicht ausdrücklich vereinbarte Mehrkosten können nicht geltend gemacht werden. Dies gilt für Änderungsvorschläge seitens des Auftraggebers ebenso.

2m) Wurde der Auftrag erteilt und tritt der Auftraggeber ohne Verschulden seitens FeMa zurück, werden dem Auftraggeber 10% des kalkulierten Rechnungsbetrages in Rechnung gestellt. Tritt der Auftraggeber nach dem 10. Werktag vor dem vereinbarten Dreh-/Produktionsbeginn zurück, sind 30% des kalkulierten Rechnungsbetrages dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen. Erfolgt ein Rücktritt seitens des Auftraggebers nach dem vereinbarten Beginn, sind 50% des kalkulierten Rechnungsbetrages dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen. Sollte die bereits getätigte Aufwendung durch FeMa diesen Betrag überschreiten, so ist diese zusätzliche Aufwendung ebenfalls zu erstatten. Es ist die Pflicht des Auftraggebers, nachzuweisen, dass der durch die Kündigung entstandene Ausfall geringer ist.

2n) Im Falle einer Verschiebung von Drehterminen aus Gründen, die FeMa nicht zu verschulden hat, werden dem Auftraggeber bei einer Verschiebung nach dem 10. Werktag vor Beginn 10%, nach dem 5. Werktag vor Beginn 20% und nach dem 3. Werktag vor Beginn 30% des kalkulierten Rechnungsbetrages in Rechnung gestellt. Sollte die bereits getätigte Aufwendung durch FeMa diesen Betrag überschreiten, so ist diese zusätzliche Aufwendung ebenfalls zu erstatten. Es ist die Pflicht des Auftraggebers, nachzuweisen, dass der durch die Kündigung entstandene Ausfall geringer ist.

 

  1. Arbeitszeiten, Termine, Lieferzeiten, Sonn- und Feiertagszuschlag

3a) In Bezug auf die Arbeitszeiten gelten die gesetzlichen Arbeitsschutzgesetze. Zuschläge für unvermeidliche Arbeiten an Wochenenden oder Feiertagen sind aus den Kalkulationskosten des Angebotes zu entnehmen. Falls diese Zuschläge nicht im Angebot berücksichtigt werden konnten, werden sie dem Auftraggeber von FeMa als Mehrkosten wie in Punkt 2 „Vertragsabschluss, Kostenvoranschlag, Honorar, Risiko, Rücktritt“ mitgeteilt.

3b) Termine und Lieferzeiten sind unverbindlich, solange sie durch FeMa nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt werden.

3c) Ist die Nichteinhaltung eines verbindlichen Termins oder einer verbindlich vereinbarten Lieferzeit auf höhere Gewalt, Feuer, unvorhersehbare Hindernisse oder sonstige nicht von FeMa verschuldete Umstände zurückzuführen, verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer dieser Umstände. Das gilt auch, wenn sich FeMa beim Eintritt des betreffenden, hinderlichen Umstands im Verzug befindet.

3d) Dauert das Hindernis mehr als 20 Werktage an, sind sowohl FeMa als auch der Auftraggeber berechtigt, ohne Weiteres und ohne Angaben von Gründen vom Vertrag zurückzutreten. Darüber hinaus gehende Rechte des Auftraggebers bleiben davon unberührt. FeMa wird den Auftraggeber unverzüglich über das Eintreten von derartigen Hindernissen informieren und im Falle des Rücktritts bereits erbrachte Zahlungen seitens des Auftraggebers unverzüglich zurückerstatten.

 

 

  1. Gewährleistung, Haftung, Abnahme

4a) Soweit die Leistung von FeMa in der Erstellung von filmischen, grafischen oder sonstigen Werken besteht, gelten die folgenden Regelungen:

4b) Die Leistung ist abgenommen, sobald der Auftraggeber die Vorab-Version von FeMa freigegeben hat. Siehe Punkt 2 „Vertragsabschluss, Kostenvoranschlag, Honorar, Risiko, Rücktritt“

4c) FeMa übernimmt die Gewährleistung im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab der Abnahme.

4d) Als Mängel bei der Endversion gelten nur technische Unzulänglichkeiten in den von FeMa gelieferten Vorlagen, Dateien oder ähnliches. Inhaltliche und gestalterische Beanstandungen muss der Kunde vor der Freigabe klären. Sie können nicht als Mängel geltend gemacht werden.

4e) FeMa haftet nicht für die Schutzrechtsfähigkeit der erstellten Produkte. Die fehlende Schutzrechtsfähigkeit gilt nicht als Mangel der Leistung.

4f) FeMa haftet dem Auftraggeber gegenüber lediglich für vorsätzliche oder grob fahrlässig verursachte Schäden im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.

4g) Die Ziele und Inhalte der Dienstleistung werden im Vorfeld gemeinsam festgelegt. Nach Fertigstellung der Dienstleistung durch FeMa im Rahmen dieser Maßgaben, ist FeMa nicht verpflichtet, Änderungswünsche des Auftraggebers, die einen zumutbaren Rahmen überschreiten, durchzuführen. Solche Änderungen sind als Mehraufwand anzusehen, welche nach Rücksprache mit dem Auftraggeber diesem in Rechnung gestellt werden.

 

 

  1. Verschwiegenheit

5a) FeMa und der Auftraggeber sind wechselseitig dazu verpflichtet, alle aufgrund des Vertragsverhältnisses und seiner Durchführung bekanntwerdenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des jeweils anderen zu wahren und die Einhaltung dieser Verpflichtung auch hinsichtlich der Mitarbeiter durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen und zu kontrollieren. Die Geheimhaltungsverpflichtung besteht über die Dauer des Vertrages hinaus.

 

 

  1. Nutzungsbedingungen und Rechte

6a) Sämtliche Rechte an Leistungen von FeMa oder Teilen davon verbleiben bei FeMa. Soweit vertraglich nichts anderes geregelt ist, erwirbt der Auftraggeber von FeMa ein auf den Vertragszweck beschränktes einfaches Nutzungsrecht an urheberrechtlich geschützten Produkten von FeMa.

6b) Sämtliche Rechte verbleiben bei FeMa bis zum vollständigen Eingang des Rechnungsbetrages durch den Auftraggeber. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn eine Lieferung oder Teillieferung bereits erfolgt ist.

6c) Für Gestaltungen und Texte, die vom Auftraggeber geliefert oder vor der Produktion vom Auftraggeber freigegeben wurden, trägt der Auftraggeber die Verantwortung für Fehlerfreiheit, insbesondere für die Richtigkeit von Text und Bild. Stellt der Auftraggeber Fremdmaterial in Form von Grafiken, Texten, Bild-, Audio- oder Videomaterial zur Verfügung, versichert er bei der Abgabe, die Rechte an den betreffenden Dateien zu besitzen. Für etwaigen missbräuchlichen Gebrauch oder fehlerhafte Angaben haftet der Auftraggeber. Die gesetzlichen Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sind stets einzuhalten.

6d) Soll für eine Produktion Fremdmaterial genutzt werden, behält sich FeMa vor, die Nutzung einzelner Dateien zu verweigern, sollten diese inhaltlich oder formell gegen rechtliche und/oder ethische Regularien verstoßen.

6e) Wird gegenüber dem Auftraggeber von einem Dritten die Behauptung erhoben, die von FeMa durchgeführten Leistungen oder ein Arbeitsergebnis der Leistung, greifen in ein Schutzrecht des Dritten ein, wird der Auftraggeber FeMa unverzüglich darüber informieren. FeMa ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die Lösung solcher Ansprüche zu übernehmen. Stellt sich jedoch heraus, dass die Behauptung des Dritten berechtig ist und die Rechtsverletzung auf Umständen beruht, die im Verantwortungsbereich von FeMa liegen, ist FeMa verpflichtet, den Eingriff zu beseitigen und im Zusammenwirken mit dem Kunden dafür zu sorgen, dass die vertraglich übernommenen Leistungen ohne Eingriff in das Schutzrecht des Dritten fortgeführt werden können.

6f) Der Auftraggeber ist verpflichtet, FeMa von allen Ansprüchen freizuhalten, die Dritte wegen der Verletzung von Schutzrechten gegenüber FeMa geltend machen, soweit die Verletzung auf Vorleistung beruht, die der Auftraggeber erbracht oder geliefert hat.

6g) Sobald Personen in einer Produktion in direkter Form mitwirken (Foto-, Video- oder Audioaufnahmen) ist von den betreffenden Personen eine Einverständniserklärung unterzeichnen zu lassen. Die Einverständniserklärung wird von FeMa gestellt. Der Auftraggeber ist verantwortlich für das rechtmäßige Ausfüllen der Erklärungen. FeMa behält sich vor, das Originaldokument für die Akten aufzubewahren. Dem Auftraggeber wird bei Bedarf eine Kopie zur Verfügung gestellt, sofern dieser versichert, die Daten im Sinne der DSGVO zu behandeln.

6h) Das Einholen der Einverständniserklärung zur Produktion von Bild-/Ton- und/oder Videoaufnahmen von mitwirkenden Dritten, kann auch vom Auftraggeber übernommen werden. Hierbei trägt dieser die umfängliche Verantwortung; eine solche Vereinbarung muss schriftlich festgelegt werden.

 

  1. Kennzeichnung, Referenzen, Eigenwerbung

7a) FeMa hat das Recht, im Rahmen von erstellten Leistungen (beispielsweise in Videos oder auf Grafiken) auf die Tätigkeit von FeMa hinzuweisen (z.B: in Form eines Logos, einer Quellenangabe) und mit den für den Auftraggeber erstellten Leistungen in angemessener Weise als Referenz zu werben. FeMa behält sich zudem die Nutzungsrechte zur Werbung in eigener Sache vor, unabhängig von Art und Medium der Referenz-Nutzung.

 

  1. Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnung

8a) Der Auftraggeber kann gegen Ansprüche von FeMa nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen vorgehen.

8b) Ist der Auftraggeber Kaufmann, gilt zusätzlich folgendes:

Ein Zurückbehaltungsrecht oder ein Leistungsverweigerungsrecht kann vonseiten des Auftraggebers nur hinsichtlich unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ausgeübt werden.

 

 

  1. Datenschutz und Verwendung von personenbezogenen Daten

9a) Der Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ist ein Grundrecht. Laut Datenschutzgrundverordnung (folgend: DSGVO) Artikel 6, Paragraf 1 gilt die Verarbeitung personenbezogener Daten nur als rechtmäßig, wenn diese unter anderem für die Erfüllung eines Vertrages notwendig sind, und/oder die betroffene Person ihre Einwilligung zur Verarbeitung der Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben hat.

9b) Im Rahmen unserer Zusammenarbeit werden wird FeMa je nach Art des Auftrags einmalig oder regelmäßig personenbezogene Daten von Auftraggebern erheben und speichern. Dazu gehören solche, die allein zum Zwecke der Durchführung des entstehenden Vertragsverhältnisses notwendig sind – insbesondere: Name, Telefonnummer, Emailadresse, Anschrift. Eine Weitergabe dieser Daten an Dritte bedarf vorab einer schriftlichen Einwilligung des Betroffenen. Eine Speicherung erfolgt mindestens bis zum Ablauf sämtlicher gesetzlicher Aufbewahrungs- und Nachweispflichten.

9c) Nach DSGVO Artikel 7, Paragraf 2 hat die betroffene Person das Recht, jederzeit ihre Einwilligung zu widerrufen. „Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit, der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt.“ Bitte informieren Sie uns in diesem Fall schriftlich. Außerdem haben Sie das Recht zur Berichtigung Ihrer Daten. Sie haben nach DSGVO Artikel 17, Paragraph 1 jederzeit das Recht von diesem Vertrag zurückzutreten und die Löschung Ihrer Daten zu beantragen („Recht auf Löschung“). Bitte informieren Sie uns in diesem Fall schriftlich. Das gilt nicht für vertragsbezogene Daten, die wir aus rechtlichen Gründen aufbewahren müssen.

9d) FeMa hält sich an die Bestimmungen der geltenden DSGVO. Weitere Informationen zur Datennutzung und -speicherung sind der aktuellen Datenschutzerklärung von FeMa zu entnehmen.

 

 

  1. Veröffentlichen von Beiträgen/Anzeigen auf von FeMa betriebenen Platfformen

10a) Gemeint sind die Online-Auftritte: www.weinvelo.dewww.meinort-zuhauseerleben.de bzw. www.meinort-weingarten.de bzw. die von FeMa betriebenen Touch-Screens im öffentlichen Raum und Social Media Kanäle.

10b) Als Auftraggeber gilt jede Person, die FeMa schriftlich oder mündlich mit der Veröffentlichung eines Beitrags beauftragt.

10c) Vereine veröffentlichen auf MeinOrt klassische Beiträge kostenlos.

10d) Werbung ist kostenpflichtig. Gewerbetreibende können einzelne Beiträge/Slider und andere Werbemöglichkeiten buchen oder eine MeinOrt-Partnerschaft abschließen.

10e) Außerdem ist es möglich, eine Anzeige auf einem der MeinOrt-Touch-Screens zu veröffentlichen. Diese Inhalte werden in Videoform erstellt und vorab über Youtube hochgeladen.

10f) Anzeigen von Gewerbetreibenden bzw. Beiträge mit einem Inhalt, der auf eine Gewinnerzielungsabsicht schließen lässt, werden durch den Zusatz „Anzeige“ gekennzeichnet.

10g) FeMa veröffentlicht die angelieferten Beiträge der Auftraggeber. Auf Wunsch erstellt FeMa die gewünschte Anzeige in Eigenleistung. Der hieraus entstandene Mehraufwand wird separat in Rechnung gestellt.

10h) Der Auftraggeber trägt das Risiko für etwaige Übermittelungsfehler. Für fehlerhafte oder fehlende Informationen übernimmt FeMa keine Haftung.

10i) Die vereinbarten Veröffentlichungstermine hält FeMa nach Möglichkeit ein. FeMa übernimmt jedoch keine Gewähr für falsche Veröffentlichungen, Nichteinhalten von Terminen und Reihenfolgen.

10j) Für den Inhalt seiner übermittelten Dateien (Text, Bild, Video etc.) übernimmt der Auftraggeber die volle Haftung. Außerdem stellt der Auftraggeber FeMa von allen Ansprüchen Dritter, insbesondere in Bezug auf Wettbewerbsrecht und Urheberrecht frei. Der Auftraggeber versichert, im Besitz aller Rechte in Bezug auf die übermittelten Dateien zu sein und sie bei Übermittelung an FeMa zu übertragen.

10k) FeMa behält sich vor, die Beiträge gegebenenfalls vor Veröffentlichung zu bearbeiten. Dies bedarf im zumutbaren Maße nicht der Bestätigung des Auftraggebers. Darunter fällt Design, Rechtschreibung, Bildgestaltung o.ä.

10l) FeMa kann sich aus bestimmten Gründen weigern, in Auftrag gegebene Beiträge zu veröffentlichen. Mögliche Gründe sind: Verdacht auf „Fake-News“, Spam-Risiko, Verletzung von Grundgesetz/ Menschenrechten, ethische Verstöße o.ä.

10m) Ein Beitrag/Post beinhaltet eine einmalige Veröffentlichung auf der Homepage MeinOrt und in der App. Die Social-Media-Kanäle von MeinOrt sind nicht zwingend mit inbegriffen.

10n) Im Vorfeld der Veröffentlichung räumt sich FeMa eine angemessene Zeit zur Prüfung der Inhalte beziehungsweise ggf. zum Erstellen des Posts ein. Der Auftraggeber hat generell keinen Anspruch auf die Nennung eines Veröffentlichungstermins.

10o) MeinOrt-Partnerschaft: Der abgeschlossene Auftrag gilt für ein Jahr und wird nicht automatisch verlängert. Abweichende Vereinbarungen sind schriftlich festzulegen.

10p) Weitere Informationen zu unseren Leistungen sind unseren Services-Booklets zu entnehmen, welche wir Ihnen auf Anfrage gerne zukommen lassen.

 

 

  1. Buchung von Social-Media-Accountbetreuung

11a) Die oben aufgeführten AGB beinhalten Leistungen wie das Erstellen von Bild- oder Videoaufnahmen bzw. das Gestalten von Anzeigen. Diese Bedingungen gelten auch für die seit 2021 buchbare Social Media Accountbetreuung bzw. bei der Erstellung von Online-Content im Allgemeinen. Die spezifischen Bedingungen für die Betreuung von Social Media Accounts im Auftrag des Kunden sind nachfolgend festgelegt.

11b) Der Auftraggeber übermittelt nach Auftragserteilung über einen datenschutzkonformen Weg die Zugangsdaten für den betreffenden Account an FeMa. Handelt es sich um eine Neuerstellung ist es möglich, dass FeMa den Account erstellt und die Zugangsdaten dann auf einem datenschutzkonformen Weg an den Auftraggeber übermittelt.

11c) FeMa, sowie der Auftraggeber versichern, mit den Zugangsdaten verantwortungsvoll und gemäß der DSGVO umzugehen und diese insbesondere keinen Dritten zugänglich zu machen.

11d) Zwei-Stufen-Authentifizierung: Um die Sicherheit des Kontos zu erhöhen wird FeMa (oder der Auftraggeber selbst) die Zwei-Stufen-Authentifizierung über Instagram ausführen. Für die hierfür notwendigen Login-Codes gelten die unter Punkt 11b) und11c) genannten Bedingungen.

11e) FeMa ist mit Auftragserteilung berechtigt, den Account im Namen des Auftraggebers vollumfänglich zu betreuen. Dazu gehört das Veröffentlichen von Beiträgen aller Art, das Kommentieren, Interagieren und Beantworten von Anfragen, sowie das Schreiben von Nachrichten. Abweichende Rechte sind schriftlich festzulegen.

11f) Werbeanzeigen: Die Investition in Werbeanzeigen, insbesondere im Falle von hinterlegten Zahlungsmitteln des Auftraggebers, ist vorab schriftlich durch den Auftraggeber zu beauftragen. FeMa nimmt keine selbständige Investition in bezahlte Anzeigen auf Instagram vor.

11g) FeMa betreut den Account nach bestem Wissen und Gewissen. Für etwaige Folgen oder Umstände, die sich aus dem Betreiben des Accounts ergeben, beispielsweise rechtlicher Art, die nicht grob fahrlässig von FeMa verursacht wurden, übernimmt FeMa keine Haftung.

11h) Die volle (rechtliche) Verantwortung für den Account verbleibt beim Auftraggeber als Betreiber des Accounts.

11i) Für den Inhalt seiner übermittelten Dateien (Text, Bild, Video etc.) übernimmt der Auftraggeber die volle Haftung. Außerdem stellt der Auftraggeber FeMa von allen Ansprüchen Dritter, insbesondere in Bezug auf Wettbewerbsrecht und Urheberrecht frei. Der Auftraggeber versichert, im Besitz aller Rechte in Bezug auf die übermittelten Dateien zu sein und sie bei Übermittelung an FeMa zu übertragen.

11j) Weitere Details finden Sie im entsprechenden Vertragsdokument zur „Social Media Accountbetreuung“.

 

 

  1. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

12a) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ausgeschlossen ist die Geltung des einheitlichen UN-Kaufrechts.

12b) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahekommen, die die Vertragsparteien mir der unwirksamen beziehungsweise undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben.

12c) Ist der Auftraggeber Kaufmann, gilt ergänzend folgendes: Erfüllungsort für sämtliche Ansprüche aus dem zwischen dem Auftraggeber und FeMa bestehenden Vertrag ist der Sitz von FeMa. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertrag direkt oder indirekt ergebenden Streitigkeiten ist Bruchsal.

 


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